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03
Mai
2016

Abgewendet: Einschränkung der Wissenschaft durch gesetzlich vorgeschriebene Speicherfristen

Der Bundestag hat am 28.04.2016 Änderungen am Bundesstatistikgesetz beschlossen. Er ist dabei der Empfehlung des Innenausschusses gefolgt, die Speicherfrist im Unternehmensregister auf 30 Jahre festzusetzen. Die Speicherfrist soll zudem nun erst nach Ende einer Erhebung beginnen. Der vorherige Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah vor, Unternehmenskennziffern bereits nach 10 Jahren zu löschen und die Speicherfrist schon mit der Datenerhebung beginnen zu lassen.

Der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) hatte frühzeitig auf das Problem aufmerksam gemacht und sich mit federführenden Abgeordneten zum Gesetzesentwurf ausgetauscht – mit Erfolg!

Der RatSWD begrüßt die Entscheidung des Bundestages ausdrücklich. Er dankt den zahlreichen Abgeordneten, die sich für eine forschungsfreundliche Ausgestaltung des Gesetzes eingesetzt haben.
Erhebliche Einschränkungen für die Wissenschaft konnten mit dieser Änderung des Gesetzes durch den Bundestag abgewendet werden, so die Vorsitzende des RatSWD, Prof. Riphahn. Die Daten hätten andernfalls bereits nach kurzer Zeit nicht mehr für wissenschaftliche Auswertungen und Datenzusammenführungen zur Verfügung gestanden.
Der RatSWD hatte im Austausch mit den federführenden Abgeordneten frühzeitig auf die Problematik der Speicherfrist hingewiesen und gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft deutscher wirtschaftswissenschaftlicher Forschungsinstitute (ARGE), dem Verein für Socialpolitik (VfS) und den Statistischen Ämtern längere Fristen gefordert. Auch der Bundesrat hatte eine Verlängerung der Frist in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf empfohlen.
Durch Zusammenführung von wirtschafts- und umweltstatistischen Mikrodaten mittels Kennziffern für Betriebe und Unternehmen lassen sich über längere Zeiträume wirtschaftliche Entwicklungen wie bspw. Konjunkturverläufe abbilden. Analysen zu langfristigen ökonomischen Auswirkungen demographischer Entwicklungen oder politischer Entscheidungen sind nur auf Basis von statistischen Zeitreihen über einen langen Zeitraum möglich. Dazu gehören z.B. Themen wie die aktuelle Flüchtlingszuwanderung oder die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes.
Die ursprünglich vorgesehene Frist von 10 Jahren hätte fatale Folgen für ökonomische Langzeitanalysen und somit für die evidenzbasierte Politikberatung gehabt.
Mit der Festlegung der Speicherfrist für das Unternehmensregister auf 30 Jahre wurde dem wichtigen Bedürfnis der Wissenschaft nach Auswertungen von Statistiken in Form von Zeitreihen, Paneldaten und Längsschnittanalysen entsprochen.
Das Unternehmensregister ist Teil der amtlichen Statistik und wird von den Statistischen Landesämtern und dem Statistischen Bundesamt geführt. Es ist eine regelmäßig aktualisierte Datenbank zu Unternehmen und Betrieben mit steuerbarem Umsatz und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

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