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Geschäftsordnung des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)

in der ab 18.01.2022 gültigen Fassung

Publikationsdetails

Veröffentlichungsdatum:
18.01.2022

Präambel

Der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) ist ein unabhängiges Gremium von empirisch arbeitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Universitäten, Hochschulen und anderen Einrichtungen unabhängiger wissenschaftlicher Forschung sowie von Vertreterinnen und Vertretern wichtiger Datenproduzenten zur Beratung von Politik, Administration und Forschung. Er wurde 2004 vom für Forschung zuständigen Bundesministerium mit der Zielsetzung eingerichtet, die Forschungsdateninfrastruktur für die empirische Forschung nachhaltig zu verbessern und somit zu ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die bereits 2009 vom Wissenschaftsrat vorgenommene Bewertung der bis dahin geleisteten Arbeit des RatSWD hat bestätigt, dass die erwarteten Beiträge zur Erschließung und besseren Nutzung vorhandener Daten und zur Erhöhung der Synergie zwischen Wissenschaft und Datenproduktion eingelöst wurden.

Der RatSWD hat sich seitdem als institutionalisierter Ort des Austauschs und der Vermittlung zwischen den Interessen von Wissenschaft und Datenproduktion etabliert und erfüllt dabei eine wichtige Rolle als Kommunikations- und Koordinations-Plattform. Der RatSWD übernimmt in den Sozial-, Verhaltens- und Wirtschaftswissenschaften in Bezug auf die Standardsetzung und Qualitätssicherung sowie die weitere Entwicklung bei den Forschungs­datenzentren (FDZ) und Datenservicezentren eine beratende, initiierende und qualitätssichernde Rolle.

Der RatSWD ist rechtlich unselbständig. Bei seinen Aktivitäten wird der RatSWD durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Diese ist am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) angesiedelt, welches den juristischen Außenauftritt des RatSWD wahrnimmt.

Das WZB ist seit November 2020 Verbundpartner des Konsortiums für Sozial-, Verhaltens-, Bildungs- und Wirtschaftswissenschaften (KonsortSWD). Seine permanenten Aufgaben und Ziele verfolgt der RatSWD als unabhängiges, inhaltlich souveränes Gremium innerhalb des KonsortSWD weiter. Er engagiert sich in der Qualitätssicherung und strategischen Entwicklung des Konsortiums. Der Beirat des KonsortSWD wird aus Mitgliedern des RatSWD konstituiert und begleitet die strategische Ausrichtung und Erweiterung des Konsortiums. Weiterhin begleitet der RatSWD die operative Umsetzung der Nutzendeneinbindung im KonsortSWD.

§ 1 Aufgaben

(1) Der RatSWD hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Datenerschließung und Datenzugang für die Wissenschaft: Der RatSWD arbeitet unter Berücksichtigung des Datenschutzes auf Verbesserungen des institutionalisierten Datenzugangs für die Wissenschaft hin. Ein Augenmerk liegt dabei stets auf den teilweise disziplinspezifischen Besonderheiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung von sensiblen, personen­beziehbaren Mikrodaten sowie ihrer Langzeit­archivierung und Replizierbarkeit.
  • Beratung bei Gesetzgebungsverfahren: Der RatSWD setzt sich dafür ein, dass im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren die Belange der empirischen Forschung und der Forschungsdaten­infrastruktur systematisch berücksichtigt werden.
  • Akkreditierung von FDZ und Qualitätssicherung der geschaffenen Forschungs-dateninfrastruktur: Unter Beachtung der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses Forschungsdateninfrastruktur (FDI Ausschusses) entscheidet der RatSWD über die Akkreditierung neuer FDZ nach § 6. Der RatSWD evaluiert die Gesamtentwicklung seiner Forschungsdateninfrastruktur durch das jährliche Monitoring der FDZ und das Beschwerde­management nach § 6.
  • Monitoring technologischer und methodischer Entwicklungen: Der RatSWD begleitet die methodische und technologische Weiterentwicklung in den FDZ.
  • Durchführung und Weiterentwicklung der Konferenzen für Sozial- und Wirtschaftsdaten (KSWD) im Rahmen von KonsortSWD: Zur Fortsetzung der Reihe von Konferenzen für Sozial- und Wirtschaftsdaten (KSWD) veranstaltet der RatSWD die Konferenz innerhalb von KonsortSWD. Diese unterstützt die Diskussion aktueller wissenschaftlicher Themen im Kontext von empirischer Sozial-, Verhaltens-, Bildungs- und Wirtschaftsforschung und Datenproduktion. Die Konferenz bietet ein gemeinsames Forum für Wissenschaft, amtliche Statistik und Politik im interdisziplinären Diskurs.
  • Reflexion zu forschungsbezogenen Werten und Normen: Der RatSWD unterstützt Forschende durch seinen Beitrag zu einem die Forschung unterstützenden Kultur- und Wertewandel, aber auch durch die Erarbeitung von handlungsleitenden Handreichungen.
  • Förderung von Datengovernance: Der RatSWD setzt sich für einen ganzheitlichen Umgang mit Daten mit dem Ziel ein, die Qualität, den Schutz und die Sicherheit von Daten sicherzustellen und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu gewährleisten. Durch die Förderung einer umfassenden Datengovernance sollen die organisatorischen und rechtlichen Rahmen­bedingungen und die Voraussetzungen für einen Kulturwandel hin zum Teilen und Nachnutzen von Daten in den Disziplinen des RatSWD weiter vorangetrieben werden.
  • Einbindung der Nutzendenperspektive in das KonsortSWD: Über den RatSWD werden Forschungscommunities gezielt in KonsortSWD eingebunden: Im RatSWD entwickeln Vertreterinnen und Vertreter der Datenproduktion und der empirischen Sozial-, Verhaltens- und Wirtschaftsforschung die Forschungsdateninfrastruktur gemeinsam bedarfsorientiert und nutzungsfreundlich weiter. Damit trägt der RatSWD zu einem zentralen Ziel von KonsortSWD bei. Der Beirat von KonsortSWD wird zudem aus Mitgliedern des RatSWD konstituiert und begleitet die strategische Ausrichtung und Erweiterung des Konsortiums.
  • Beteiligung an Initiativen und Abstimmung mit internationalen Akteuren: Mit seiner umfassenden Kompetenz und Kenntnis der Sozial-, Verhaltens- und Wirtschaftswissenschaften in Deutschland ist der RatSWD ein zentraler Ansprechpartner für internationale Initiativen im Bereich Datenpolitik.

(2) Bei seiner Arbeit beachtet der RatSWD die gesellschaftlichen Grundsätze für nachhaltige Entwicklung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe.

§ 2 Governance

(1) Der RatSWD besteht aus zwanzig durch das für Forschung zuständige Bundesministerium ad personam berufenen Mitgliedern. Zehn Mitglieder kommen aus den empirischen Sozial-, Verhaltens- und Wirtschaftswissenschaften. Zehn Mitglieder kommen aus folgenden Bereichen der Datenproduktion:

  • eine Person aus dem Bereich des Statistischen Bundesamtes,
  • eine Person aus dem Bereich der Statistischen Landesämter,
  • eine Person aus dem Bereich des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung oder der Bundesagentur für Arbeit,
  • eine Person aus dem Bereich der Sozialversicherungen,
  • eine Person aus dem Bereich der amtlichen Gesundheitsdaten,
  • eine Person aus dem Bereich der amtlichen Finanzdaten,
  • vier Personen aus dem Bereich der wissenschaftsgetragenen Datenproduktion.

(2) Die Berufungsvorschläge aus dem Bereich der Datenproduktion erfolgen von den in 1 genannten Institutionen im Einklang mit den Anforderungen des Bundesgremienbesetzungs­gesetzes (BGremBG) auf Anfrage des für Forschung zuständigen Bundesministeriums.

  • Der Berufungsvorschlag aus dem Bereich der empirischen Sozial-, Verhaltens- und Wirtschafts­wissenschaften erfolgt auf der Grundlage einer Wahl. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
  • Die Mitglieder des RatSWD werden von dem für Forschung zuständigen Bundes­ministerium im Einvernehmen mit den übrigen Bundesministerien berufen.

§ 3 Vorsitz

(1) Der RatSWD wählt zu Beginn einer neuen Berufungsperiode aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, deren Amtsperiode mit der laufenden Berufungsperiode des RatSWD endet. Bei Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Vorsitz während einer laufenden Berufungsperiode findet eine Nachwahl statt.

(2) Die oder der Vorsitzende des RatSWD leitet die laufenden Geschäfte des RatSWD und nimmt dessen Vertretung nach außen wahr.

(3) Im Falle der Abwesenheit der oder des Vorsitzenden oder im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder ein von der oder dem Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des RatSWD die Aufgaben und Befugnisse der oder des Vorsitzenden wahr.

§ 4 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle unterstützt den RatSWD bei der Durchführung seiner Aufgaben wissen­schaftlich und administrativ.

(2) Die Geschäftsstelle unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Erledigung der laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen des RatSWD und seiner Arbeitsgruppen vor. Die Geschäftsstelle arbeitet nach Weisung der oder des Vorsitzenden und führt Beschlüsse des RatSWD durch.

(3) Die Geschäftsstelle bereitet die Wahl der Berufungsvorschläge für die wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter des RatSWD vor und unterstützt die Planung und Durchführung der Konferenzen für Sozial- und Wirtschaftsdaten des KonsortSWD.

(4) Die Geschäftsstelle protokolliert die Beschlüsse des RatSWD und der Konferenzen. Sie ist verantwortlich für die Dokumentation der Arbeit des RatSWD. Pflege und Content-Management der Webseite des RatSWD im Rahmen der KonsortSWD-Webseite werden von der Geschäftsstelle eigenverantwortlich im Benehmen mit den Mitgliedern des RatSWD wahrgenommen.

(5) Die Geschäftsstelle unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder von dem Vorsitz beauftragte Mitglieder des RatSWD bei der Öffentlichkeits- und Pressearbeit und bereitet Materialien und Pressetexte vor.

(6) Die Ausgaben für die Aktivitäten des RatSWD und den Betrieb der Geschäftsstelle werden im Rahmen der Förderung des KonsortSWD durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) getragen. Die Einsetzung der Geschäftsstelle erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des RatSWD.

(7) Die Geschäftsstelle ist am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) angesiedelt. Das WZB vertritt den RatSWD juristisch nach außen und ist für die administrative Abwicklung der Aktivitäten des RatSWD verantwortlich (Buchhaltung und Rechnungswesen).

§ 5 Sitzungen und Beschlussfindung

(1) Der RatSWD führt mindestens zweimal im Jahr Sitzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch. Die Sitzungen können auch virtuell durchgeführt werden. Die Geschäfts­stelle lädt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden vier Wochen vor der Sitzung ein. Sitzungsunterlagen und Tagesordnung müssen spätestens sechs Werktage vor dem ersten Sitzungstag zur Verfügung gestellt werden. Tischvorlagen sind im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung des RatSWD. Sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende aus wichtigem Grund verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, leitet ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des RatSWD die Sitzung.

(3) Die oder der Vorsitzende stellt die Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des RatSWD fest. Der RatSWD ist beschlussfähig, wenn jeweils fünf gewählte Mitglieder aus dem Kreis der Wissenschaft und fünf Mitglieder aus dem Kreis der Datenproduktion anwesend sind. Der RatSWD entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

(4) Die Hälfte der Mitglieder des RatSWD kann verlangen, dass eine bestimmte Angelegenheit mit der Mehrheit der Mitglieder des Rates entschieden werden muss. Begründete Minderheitenvoten sind zulässig. Sie sind dem Protokoll beizufügen. Kommt bei Stimmen­gleichheit keine Entscheidung zustande, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (Stichentscheid).

(5) Bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des FDI Ausschuss können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(6) Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie der DFG können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(7) Bei Bedarf kann der RatSWD weiteren Personen einen ständigen Gaststatus verleihen.

(8) Das Protokoll der jeweils vorhergehenden Sitzung wird in der Regel zeitnah nach den Sitzungen im Umlaufverfahren verabschiedet und allen Mitgliedern sowie den weiteren Vertreterinnen und Vertretern (gem. § 3, Abs. 4 bis 6 dieser GO) im RatSWD zur Kenntnis gegeben. Anträge auf Berichtigung des Protokolls sind während des Umlaufverfahrens schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Nachträgliche Änderungen des Protokolls sind unzulässig. Das Protokoll wird grundsätzlich auf die Wiedergabe der Beschlüsse des RatSWD, Kenntnisnahmen und Mitteilungen der oder des Vorsitzenden oder der Mitglieder beschränkt. In begründeten Fällen können die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder die Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesregierung oder der Landesregierungen die Aufnahme der Inhalte der Beratungen in das Protokoll verlangen. Vorschläge dazu sind dem RatSWD in der Regel schriftlich zu unterbreiten.

(9) Die Mitglieder des RatSWD nehmen persönlich an den Sitzungen teil und können sich nur gegenseitig vertreten. Im Ausnahmefall können Mitglieder, wenn sie dazu im Vorfeld das Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden hergestellt haben, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Gast ohne Stimmrecht benennen.

(10) Die Sitzungen des RatSWD und die Sitzungsunterlagen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste sowie Sachverständige können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eingeladen werden.

(11) Im Falle der Eilbedürftigkeit kann ein Beschluss des RatSWD im schriftlichen Verfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden herbeigeführt werden. Die Zustimmung zur Beschluss­vorlage muss innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch die Mitglieder erteilt werden. Widersprechen fünf Mitglieder dem Umlaufverfahren, ist eine Sitzung zur Entscheidung unverzüglich anzuberaumen.

(12) Der RatSWD kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse und befristete Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 6 Akkreditierung und Monitoring von Forschungsdatenzentren (FDZ)

(1) Der RatSWD akkreditiert FDZ nach Anhörung des FDI Ausschusses. Die Akkreditierung kann vorläufig und unter Auflagen erfolgen. Der RatSWD kann die Akkreditierung eines FDZ aberkennen, wenn erhebliche Mängel in Bezug auf die Akkreditierungskriterien sichtbar werden. Vorher erhält das betroffene FDZ die Möglichkeit zur Stellungnahme und Behebung der Mängel.

(2) Der RatSWD kann FDZ nach Anhörung des FDI Ausschusses einen befristeten Gaststatus im FDI Ausschuss verleihen.

(3) Der RatSWD begleitet das jährliche Monitoring der FDZ und trifft die Entscheidungen im Beschwerdemanagement.

(4) Akkreditierungskriterien, Verfahrensregeln für die Akkreditierung, das Monitoring der FDZ und das Beschwerdemanagement werden in geeigneter Weise abgestimmt und öffentlich zugänglich gemacht. [1]

§ 7 Inkrafttreten und Änderung

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder, jedoch nur mit Zustimmung des für Forschung zuständigen Bundesministeriums, in Kraft.

(2) Diese Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des RatSWD, jedoch nur mit Zustimmung des für Forschung zuständigen Bundesministeriums, geändert werden.

 


[1] Der RatSWD Output 8 (5) spezifiziert den Verfahrensweg. RatSWD [Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten] (2017). Qualitätssicherung der vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) akkreditierten Forschungsdatenzentren (FDZ). RatSWD Output 8(5), S. 8 f. https://doi.org/10.17620/02671.4